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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §113 Abs5;Rechtssatz
Die Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder einer früheren Sperrstunde gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994 hat ihren Grund in Umständen, die nicht in der Person des Gastgewerbetreibenden liegen, sondern knüpft an die Eigenschaften der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes bzw. das Verhalten der diese Betriebsanlage aufsuchenden Gäste an. Einer derartigen Vorschreibung kommt daher dingliche Wirkung zu.Die Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder einer früheren Sperrstunde gemäß Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 hat ihren Grund in Umständen, die nicht in der Person des Gastgewerbetreibenden liegen, sondern knüpft an die Eigenschaften der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes bzw. das Verhalten der diese Betriebsanlage aufsuchenden Gäste an. Einer derartigen Vorschreibung kommt daher dingliche Wirkung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040112.X03Im RIS seit
17.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015