RS Vwgh 2011/9/15 2009/04/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0219 E 3. September 2008 RS 2 (hier: nur der dritte Satz)

Stammrechtssatz

Nach der hg Rechtsprechung kann in Fällen, in denen ein erlassener Bescheid "dingliche Wirkungen" hat, eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintreten. Der Rechtsnachfolger tritt dann in die Rechte und Pflichten des dinglichen Verwaltungsrechtsverhältnisses ein (vgl das hg Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl 99/05/0280, mwN). Dingliche Wirkung kann Bescheiden auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung zukommen, und zwar dann, wenn ein Bescheid zwar an eine bestimmte Person ergeht, sich jedoch derart auf eine Sache bezieht, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache und nicht die der Person ankommt, der gegenüber der Bescheid erlassen wurde. Die aus derartigen dinglichen Bescheiden erfließenden Rechte und Pflichten treffen jeweils denjenigen, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache hat (vgl das hg Erkenntnis vom 10. Oktober 2007, Zl 2006/03/0151, mwN; zum Thema siehe auch Pauger, Der dingliche Bescheid, ZfV 1984, 93 ff).Nach der hg Rechtsprechung kann in Fällen, in denen ein erlassener Bescheid "dingliche Wirkungen" hat, eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintreten. Der Rechtsnachfolger tritt dann in die Rechte und Pflichten des dinglichen Verwaltungsrechtsverhältnisses ein vergleiche das hg Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl 99/05/0280, mwN). Dingliche Wirkung kann Bescheiden auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung zukommen, und zwar dann, wenn ein Bescheid zwar an eine bestimmte Person ergeht, sich jedoch derart auf eine Sache bezieht, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache und nicht die der Person ankommt, der gegenüber der Bescheid erlassen wurde. Die aus derartigen dinglichen Bescheiden erfließenden Rechte und Pflichten treffen jeweils denjenigen, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache hat vergleiche das hg Erkenntnis vom 10. Oktober 2007, Zl 2006/03/0151, mwN; zum Thema siehe auch Pauger, Der dingliche Bescheid, ZfV 1984, 93 ff).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009040112.X02

Im RIS seit

17.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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