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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 2004/I/180;Rechtssatz
Der Begriff der "Umschulung" setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Kosten der Erstausbildung ohne gleichzeitige oder früher bestehende Berufstätigkeit stellen daher auch nach der durch das AbgÄG 2004 gestalteten Rechtslage nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung dar (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz 203/5).Der Begriff der "Umschulung" setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Kosten der Erstausbildung ohne gleichzeitige oder früher bestehende Berufstätigkeit stellen daher auch nach der durch das AbgÄG 2004 gestalteten Rechtslage nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung dar vergleiche Doralt, EStG13, Paragraph 16, Tz 203/5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150321.X02Im RIS seit
13.10.2011Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017