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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit der Formulierung, die Beschwerdeführer seien im Recht auf Gehör und auf Erstattung eines (weiteren) Vorbringens verletzt, wird kein tauglicher Beschwerdepunkt dargetan (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2004, 2003/16/0500, und Steiner, Beschwerdepunkt und Beschwerdegründe unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Einflüsse, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 71).Mit der Formulierung, die Beschwerdeführer seien im Recht auf Gehör und auf Erstattung eines (weiteren) Vorbringens verletzt, wird kein tauglicher Beschwerdepunkt dargetan vergleiche den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2004, 2003/16/0500, und Steiner, Beschwerdepunkt und Beschwerdegründe unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Einflüsse, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150165.X01Im RIS seit
31.01.2012Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012