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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Eine Überstauung ist ein Eingriff in das Grundeigentum. Daher kann bei einer Überstauung im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung eines Wasserkraftwerks eine Rechtsverletzung nicht mit der Begründung verneint werden, es liegt kein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums vor.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008070098.X05Im RIS seit
10.10.2011Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011