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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/13/0028 E 29. Oktober 2003 RS 6Stammrechtssatz
Von einer "freiwilligen Abfertigung" im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 kann nicht gesprochen werden, wenn eine Zahlung geleistet wird, um den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung eines Dienstvertrages zu bewegen. Derartige Zahlungen fallen unter die Bestimmungen des § 67 Abs. 8 EStG 1988 (Hinweis E 18. März 1991, 90/14/0053).Von einer "freiwilligen Abfertigung" im Sinne des Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 kann nicht gesprochen werden, wenn eine Zahlung geleistet wird, um den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung eines Dienstvertrages zu bewegen. Derartige Zahlungen fallen unter die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1988 (Hinweis E 18. März 1991, 90/14/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150231.X02Im RIS seit
13.10.2011Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012