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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Nicht jegliche Maßnahme, die nicht im wasserrechtlich bewilligten Projekt ausdrücklich enthalten war, muss schon eine Abweichung vom bewilligten Projekt darstellen. Es kann aber auch nicht von vornherein gesagt werden, dass Maßnahmen wie Drainagen nur deswegen, weil sie im Zuge der Projektsverwirklichung erforderlich werden, implizit Teil des Projektes sind und es Sache des Bewilligungsinhabers ist, wie er solche Maßnahmen ausführt. Um beurteilen zu können, ob eine Projektsabweichung vorliegt, ist die Maßnahme einschließlich ihrer Auswirkungen im Kollaudierungsverfahren genau darzustellen und dann zu prüfen, ob bei der Projektserstellung bzw -bewilligung mit der Möglichkeit gerechnet werden musste, dass eine solche Maßnahme notwendig werden würde und ob die allenfalls davon Betroffenen davon wussten, dass eine solche Maßnahme notwendig werden könnte. Insbesondere dann, wenn die Betroffenen auf Grund des Projekts und seiner Bewilligung nicht damit rechnen mussten, dass die Maßnahme notwendig werden könnte, liegt eine Abweichung vom bewilligten Projekt vor.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070057.X02Im RIS seit
07.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015