RS Vwgh 2011/9/15 2007/07/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2011
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121 Abs1;
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0063 E 21. Februar 2002 RS 4 (hier nur 1. Satz)

Stammrechtssatz

Die in § 121 Abs. 1 WRG 1959 vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist es, die Beseitigung wahrgenommener Mängel und wahrgenommener, nicht genehmigungsfähiger Abweichungen vom Konsens zu veranlassen (Hinweis E 12.10.1993, 91/07/0087, VwSlg 13919 A/1993; E 26.6.1996, 93/07/0107). Wesentlicher Bestandteil des Überprüfungsbescheides ist daher neben der Feststellung (des Ergebnisses der Überprüfung) der Auftrag zur Beseitigung der Mängel und der nicht genehmigungsfähigen Abweichungen vom Konsens. (Hier: Der Bf wurde durch die von der Bewilligung abweichende Ausführung der Quellfassung in seinem Recht (auf Unversehrtheit des Grundeigentums) verletzt. Er hat daher einen Rechtsanspruch darauf, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 die Beseitigung dieser nicht genehmigungsfähigen Abweichung vom Konsens durch einen entsprechenden Auftrag an die mitbeteiligte Partei veranlasst wird. In der Unterlassung einer solchen Vorgangsweise durch die belBeh liegt daher eine Rechtsverletzung des Bf.)Die in Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist es, die Beseitigung wahrgenommener Mängel und wahrgenommener, nicht genehmigungsfähiger Abweichungen vom Konsens zu veranlassen (Hinweis E 12.10.1993, 91/07/0087, VwSlg 13919 A/1993; E 26.6.1996, 93/07/0107). Wesentlicher Bestandteil des Überprüfungsbescheides ist daher neben der Feststellung (des Ergebnisses der Überprüfung) der Auftrag zur Beseitigung der Mängel und der nicht genehmigungsfähigen Abweichungen vom Konsens. (Hier: Der Bf wurde durch die von der Bewilligung abweichende Ausführung der Quellfassung in seinem Recht (auf Unversehrtheit des Grundeigentums) verletzt. Er hat daher einen Rechtsanspruch darauf, dass im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 die Beseitigung dieser nicht genehmigungsfähigen Abweichung vom Konsens durch einen entsprechenden Auftrag an die mitbeteiligte Partei veranlasst wird. In der Unterlassung einer solchen Vorgangsweise durch die belBeh liegt daher eine Rechtsverletzung des Bf.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007070057.X01

Im RIS seit

07.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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