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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59;Rechtssatz
Der Wortlaut der Anordnung "Die Fertigstellung der Anlage ist der Berghauptmannschaft bis 31.12.2006 anzuzeigen" spricht für das Vorliegen einer Auflage, weil der Bfin damit im Rahmen eines begünstigenden Rechtsgestaltungsbescheides eine Verpflichtung zu einer konkreten Handlung auferlegt wurde. Die Behörde hat die Anordnung, eine Fertigstellungsanzeige bis 31. Dezember 2006 zu erstatten, somit zutreffend als Auflage qualifiziert. Diese Auflage ist dahin zu verstehen, dass bis zum 31.12.2006 die Anzeige über die projektmäßige Fertigstellung der Herstellung der Bergbauanlage zu erstatten war.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040094.X01Im RIS seit
17.10.2011Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011