RS Vwgh 2011/9/15 2007/04/0094

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Veröffentlicht am 15.09.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht
58/02 Energierecht

Norm

AVG §59;
BergG 1975 §146 Abs1;
BergG 1975 §146 Abs3;
MinroG 1999 §119 Abs10;
MinroG 1999 §194;
MinroG 1999 §218;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Wortlaut der Anordnung "Die Fertigstellung der Anlage ist der Berghauptmannschaft bis 31.12.2006 anzuzeigen" spricht für das Vorliegen einer Auflage, weil der Bfin damit im Rahmen eines begünstigenden Rechtsgestaltungsbescheides eine Verpflichtung zu einer konkreten Handlung auferlegt wurde. Die Behörde hat die Anordnung, eine Fertigstellungsanzeige bis 31. Dezember 2006 zu erstatten, somit zutreffend als Auflage qualifiziert. Diese Auflage ist dahin zu verstehen, dass bis zum 31.12.2006 die Anzeige über die projektmäßige Fertigstellung der Herstellung der Bergbauanlage zu erstatten war.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007040094.X01

Im RIS seit

17.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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