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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art9;Rechtssatz
Soweit tatsächlich eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung der Mehrfachflächenanträge sowohl für das Jahr 2000 als auch die Folgejahre vorgelegen sein sollte, lag eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und hätte die Verjährungsfrist nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 nicht mit der Einbringung des Mehrfachflächenantrags für das Jahr 2000 zu laufen begonnen. Für diesen Fall sind die im im unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen. Dass die belangte Behörde (der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) sich dabei formal auf eine für das Jahr 2000 und 2001 noch nicht anwendbare Rechtslage hinsichtlich der Kürzung des Anspruches für Flächenzahlungen gestützt hat, begründet keine Rechtswidrigkeit des Bescheides, weil die für die Jahre 2000 und 2001 geltende Regelung, der Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, durch die von der belangten Behörde zitierte Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 inhaltlich keine Änderung erfahren hat. Die vorgenommene Kürzung hat daher eine Rechtsgrundlage im unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht, der angefochtene Bescheid ist somit im Ergebnis richtig und somit insoweit nicht rechtswidrig (eine unrichtige Begründung belastet den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit: Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 229, bei FN 884, oder für den Fall des (gänzlichen) Fehlens einer Begründung, aber Vorhandensein einer gesetzlichen Deckung die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 59 AVG E 70 zitierten Entscheidungen).Soweit tatsächlich eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung der Mehrfachflächenanträge sowohl für das Jahr 2000 als auch die Folgejahre vorgelegen sein sollte, lag eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und hätte die Verjährungsfrist nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 nicht mit der Einbringung des Mehrfachflächenantrags für das Jahr 2000 zu laufen begonnen. Für diesen Fall sind die im im unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen. Dass die belangte Behörde (der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) sich dabei formal auf eine für das Jahr 2000 und 2001 noch nicht anwendbare Rechtslage hinsichtlich der Kürzung des Anspruches für Flächenzahlungen gestützt hat, begründet keine Rechtswidrigkeit des Bescheides, weil die für die Jahre 2000 und 2001 geltende Regelung, der Artikel 9, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, durch die von der belangten Behörde zitierte Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 inhaltlich keine Änderung erfahren hat. Die vorgenommene Kürzung hat daher eine Rechtsgrundlage im unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht, der angefochtene Bescheid ist somit im Ergebnis richtig und somit insoweit nicht rechtswidrig (eine unrichtige Begründung belastet den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit: Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 229, bei FN 884, oder für den Fall des (gänzlichen) Fehlens einer Begründung, aber Vorhandensein einer gesetzlichen Deckung die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Paragraph 59, AVG E 70 zitierten Entscheidungen).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2006170018.X01Im RIS seit
16.11.2011Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012