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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §356 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer ist Pächter einer Tankstelle auf dem der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Grundstück, in der er regelmäßig arbeitet und hält sich daher nicht nur vorübergehend auf diesem Grundstück auf. Er ist daher als Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 anzusehen.Der Beschwerdeführer ist Pächter einer Tankstelle auf dem der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Grundstück, in der er regelmäßig arbeitet und hält sich daher nicht nur vorübergehend auf diesem Grundstück auf. Er ist daher als Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 anzusehen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2006040177.X02Im RIS seit
17.10.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011