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L72007 Beschaffung Vergabe TirolNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0085Rechtssatz
Die Frage, wer als Auftraggeber in den Nachprüfungsverfahren anzusehen ist, ist jeweils (eine) Hauptfrage in diesen Verfahren, weil es infolge § 8 Abs. 1 Z. 2 Tir LVergabenachprüfungsG 2002 in die fachliche Zuständigkeit der belangten Behörde (UVS in Tirol) fällt, im Nachprüfungsverfahren zu beurteilen, ob der Auftraggeber richtig bezeichnet wurde. Es liegt daher keine Vorfragenentscheidung vor, die zu einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG berechtigt.Die Frage, wer als Auftraggeber in den Nachprüfungsverfahren anzusehen ist, ist jeweils (eine) Hauptfrage in diesen Verfahren, weil es infolge Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Tir LVergabenachprüfungsG 2002 in die fachliche Zuständigkeit der belangten Behörde (UVS in Tirol) fällt, im Nachprüfungsverfahren zu beurteilen, ob der Auftraggeber richtig bezeichnet wurde. Es liegt daher keine Vorfragenentscheidung vor, die zu einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG berechtigt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2005040060.X01Im RIS seit
20.10.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011