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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §3 Abs8;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung nach § 3 Abs. 8 des AuslBG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Bf auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG abgewiesen. Begründet wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung damit, der angefochtene Bescheid habe de facto die Wirkung, dass dem Bf das Recht auf Arbeitsaufnahme ohne Beschäftigungsbewilligung abgesprochen werde. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde zwar die Ausstellung der begehrten Bestätigung versagt, sie hat aber keine Feststellung getroffen, dass dem Bf kein Recht auf Arbeitsaufnahme ohne Beschäftigungsbewilligung zukomme. In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem durch eine mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Bf nicht verändert würde, da der Bf durch den angefochtenen Bescheid keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht (vgl. B 31. Oktober 2007, AW 2007/21/0189; B 28. April 2009, AW 2009/09/0019).Nichtstattgebung - Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 8, des AuslBG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Bf auf Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG abgewiesen. Begründet wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung damit, der angefochtene Bescheid habe de facto die Wirkung, dass dem Bf das Recht auf Arbeitsaufnahme ohne Beschäftigungsbewilligung abgesprochen werde. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde zwar die Ausstellung der begehrten Bestätigung versagt, sie hat aber keine Feststellung getroffen, dass dem Bf kein Recht auf Arbeitsaufnahme ohne Beschäftigungsbewilligung zukomme. In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem durch eine mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Bf nicht verändert würde, da der Bf durch den angefochtenen Bescheid keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht vergleiche B 31. Oktober 2007, AW 2007/21/0189; B 28. April 2009, AW 2009/09/0019).
Schlagworte
Nichtvollstreckbare Bescheide Vollzug Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011090033.A01Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011