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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/02/0428 B 25. November 1994 RS 1 (Hier: Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung rechtskräftig verhängter Geldstrafen nach § 54b Abs. 3 VStG.)Stammrechtssatz
Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" iSd Art 132 zweiter Satz B-VG dar, hins der eine Beschwerdeführung nach dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen ist (hier: Antrag auf Aufhebung von Vollstreckbarkeitsbestätigungen betreffend Strafverfügungen wegen Übertretung der StVO) (Hinweis B 25.2.1985, 84/10/0237, VwSlg 11682 A/1985; B 20.9.1989, 89/03/0221, VwStl 12999 A/1989).Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" iSd Artikel 132, zweiter Satz B-VG dar, hins der eine Beschwerdeführung nach dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen ist (hier: Antrag auf Aufhebung von Vollstreckbarkeitsbestätigungen betreffend Strafverfügungen wegen Übertretung der StVO) (Hinweis B 25.2.1985, 84/10/0237, VwSlg 11682 A/1985; B 20.9.1989, 89/03/0221, VwStl 12999 A/1989).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020150.X01Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011