RS Vwgh 2011/9/16 2008/02/0242

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Veröffentlicht am 16.09.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist dann unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden oder die den Gegenstand der Feststellung bildende Frage aus der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides beantwortet werden kann (Hinweis E 13. Dezember 1983, 83/07/0065).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008020242.X02

Im RIS seit

12.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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