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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist dann unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden oder die den Gegenstand der Feststellung bildende Frage aus der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides beantwortet werden kann (Hinweis E 13. Dezember 1983, 83/07/0065).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008020242.X02Im RIS seit
12.10.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012