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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/02/0075 E 30. März 2007 RS 1Stammrechtssatz
Eine Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 StVO 1960 besteht nur für Gehsteige innerhalb einer Entfernung von drei Metern von der Liegenschaft; weist der Gehsteig im Anschluss an eine Liegenschaft eine größere Breite als drei Meter auf, so besteht eine gesetzliche Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 StVO 1960 hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teiles nicht, weshalb es diesbezüglich auch keiner Einschränkung iSd § 93 Abs. 4 lit. b bedarf, sondern diese bereits von Gesetzes wegen gilt (Hinweis E 3. Oktober 1985, 85/02/0078).Eine Verpflichtung nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 besteht nur für Gehsteige innerhalb einer Entfernung von drei Metern von der Liegenschaft; weist der Gehsteig im Anschluss an eine Liegenschaft eine größere Breite als drei Meter auf, so besteht eine gesetzliche Verpflichtung nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teiles nicht, weshalb es diesbezüglich auch keiner Einschränkung iSd Paragraph 93, Absatz 4, Litera b, bedarf, sondern diese bereits von Gesetzes wegen gilt (Hinweis E 3. Oktober 1985, 85/02/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008020242.X01Im RIS seit
12.10.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012