Index
E3R E05205000Norm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs3;Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 49 Abs. 2 letzter Satz VStG liegt nicht vor, wenn die zunächst in den einzelnen Spruchpunkten der Strafverfügung aufgesplittert gewesenen Zeiträume und verhängten Strafen zusammengefasst wurden und die im Straferkenntnis verhängte "Gesamtgeldstrafe" der Summe der sich aus der Strafverfügung ergebenden "Teil"-Geldstrafen" entspricht (vgl. E 6. April 1970, VwSlg 7771 A/1970).Ein Verstoß gegen Paragraph 49, Absatz 2, letzter Satz VStG liegt nicht vor, wenn die zunächst in den einzelnen Spruchpunkten der Strafverfügung aufgesplittert gewesenen Zeiträume und verhängten Strafen zusammengefasst wurden und die im Straferkenntnis verhängte "Gesamtgeldstrafe" der Summe der sich aus der Strafverfügung ergebenden "Teil"-Geldstrafen" entspricht vergleiche E 6. April 1970, VwSlg 7771 A/1970).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008020103.X02Im RIS seit
18.10.2011Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017