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E3R E05205000Norm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs3;Rechtssatz
Bei Einhaltung der einem Berufskraftfahrer obliegenden Sorgfaltspflicht bedarf es der Objektivierung durch geeignete Erkundigungen und es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich auch über die Rechtslage hinsichtlich der Einhaltung der Ruhezeiten bzw. über die Vorlage von Schaublättern zu informieren; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko eines Rechtsirrtums (Hinweis E 23. Mai 2002, 2001/03/0430).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008020103.X01Im RIS seit
18.10.2011Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017