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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/15/0163 B 25. November 2010 RS 1Stammrechtssatz
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften (wie etwa die Verletzung des Parteiengehörs) als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038, mit weiteren Nachweisen).Die Verletzung von Verfahrensvorschriften (wie etwa die Verletzung des Parteiengehörs) als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038, mit weiteren Nachweisen).
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011010004.X01Im RIS seit
03.01.2012Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012