RS Vwgh 2011/9/20 2008/01/0777

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
StbG 1985 §19 Abs2;
StbG 1985 §35;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Vorlage eines Lichtbildes bei Einbringung eines Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist gesetzlich nicht gefordert und die Staatsbürgerschaftsbehörde ist bei Vorlage eines Lichtbildes nicht ihrer Verpflichtung enthoben, sich von der Identität des Verleihungswerbers auf geeignete Weise zu überzeugen. Ein vorgelegtes Lichtbild hat auch auf die Prüfung der materiellen Verleihungsvoraussetzungen keinen Einfluss. Im Gegensatz zu einer unrichtigen Namensangabe durch einen Verleihungswerber (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2004/01/0470, wonach es nicht belanglos ist, auf welchen Namen ein Verleihungsbescheid ausgestellt wird), kommt es daher - bei feststehender Identität des Verleihungswerbers - auf dessen falsches Bild bzw. "Aussehen" nicht an.Die Vorlage eines Lichtbildes bei Einbringung eines Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist gesetzlich nicht gefordert und die Staatsbürgerschaftsbehörde ist bei Vorlage eines Lichtbildes nicht ihrer Verpflichtung enthoben, sich von der Identität des Verleihungswerbers auf geeignete Weise zu überzeugen. Ein vorgelegtes Lichtbild hat auch auf die Prüfung der materiellen Verleihungsvoraussetzungen keinen Einfluss. Im Gegensatz zu einer unrichtigen Namensangabe durch einen Verleihungswerber vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2004/01/0470, wonach es nicht belanglos ist, auf welchen Namen ein Verleihungsbescheid ausgestellt wird), kommt es daher - bei feststehender Identität des Verleihungswerbers - auf dessen falsches Bild bzw. "Aussehen" nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008010777.X02

Im RIS seit

31.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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