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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Vorlage eines Lichtbildes bei Einbringung eines Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist gesetzlich nicht gefordert und die Staatsbürgerschaftsbehörde ist bei Vorlage eines Lichtbildes nicht ihrer Verpflichtung enthoben, sich von der Identität des Verleihungswerbers auf geeignete Weise zu überzeugen. Ein vorgelegtes Lichtbild hat auch auf die Prüfung der materiellen Verleihungsvoraussetzungen keinen Einfluss. Im Gegensatz zu einer unrichtigen Namensangabe durch einen Verleihungswerber (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2004/01/0470, wonach es nicht belanglos ist, auf welchen Namen ein Verleihungsbescheid ausgestellt wird), kommt es daher - bei feststehender Identität des Verleihungswerbers - auf dessen falsches Bild bzw. "Aussehen" nicht an.Die Vorlage eines Lichtbildes bei Einbringung eines Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist gesetzlich nicht gefordert und die Staatsbürgerschaftsbehörde ist bei Vorlage eines Lichtbildes nicht ihrer Verpflichtung enthoben, sich von der Identität des Verleihungswerbers auf geeignete Weise zu überzeugen. Ein vorgelegtes Lichtbild hat auch auf die Prüfung der materiellen Verleihungsvoraussetzungen keinen Einfluss. Im Gegensatz zu einer unrichtigen Namensangabe durch einen Verleihungswerber vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2004/01/0470, wonach es nicht belanglos ist, auf welchen Namen ein Verleihungsbescheid ausgestellt wird), kommt es daher - bei feststehender Identität des Verleihungswerbers - auf dessen falsches Bild bzw. "Aussehen" nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008010777.X02Im RIS seit
31.10.2011Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012