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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/01/0388 B 20. September 2011 RS 1Stammrechtssatz
Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0283, kommt es für das Vorliegen der Kenntnis vom Bescheid auf die Kenntnis vom maßgeblichen "rechtlichen Inhalt" des Bescheides an, worunter der normative Gehalt des Bescheides ("was darin … entschieden wird") zu verstehen ist. Demnach begründet zwar einerseits die bloße Kenntnis davon, dass (sowie allenfalls unter welcher Zahl und mit welchem Datum) eine bestimmte Verwaltungssache bescheidmäßig erledigt wurde, keine die Frist zur Erhebung der Amtsbeschwerde auslösende "Kenntnis von dem Bescheid". Andererseits setzt eine solche Kenntnis aber nicht das Wissen um die nähere Bescheidbegründung voraus. Für die Prüfung der Frage, ob der Bescheid zu akzeptieren ist, und nicht nur für die Arbeit am Beschwerdeschriftsatz, steht die Beschwerdefrist zur Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008010394.X02Im RIS seit
03.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015