Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BKA-G 2002 §1;Rechtssatz
Die Kenntnis des Bundeskriminalamtes - welches eine Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres, nicht aber eine dem Bundesminister untergeordnete Behörde darstellt - vom angefochtenen Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die mitbeteiligte Partei ist der beschwerdeführenden Bundesministerin für Inneres zuzurechnen (Hinweis E 25. März 1999, Zl. 98/20/0283). Im vorliegenden Fall vermittelte das Schreiben der belangten Behörde (der Wiener Landesregierung) an das Bundeskriminalamt vom 19. Oktober 2007, indem darin auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Mitbeteiligten mit Bescheid vom 9. August 2004 sowie - durch Anführung der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 11a StbG - auf den zugrunde liegenden Verleihungstatbestand hingewiesen wird, der beschwerdeführenden Bundesministerin für Inneres spätestens zu diesem Zeitpunkt ausreichende Kenntnis vom maßgeblichen rechtlichen Inhalt des angefochtenen Bescheides und löste die Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG aus (vgl. zur Frage der Kenntnis vom normativen Gehalt eines Bescheides auch das hg. Erkenntnis vom 23. März 2000, Zl. 98/20/0282, wonach eine AIS-Eintragung ohne nähere Information über den Verfahrensausgang keine Kenntnis von diesem Bescheid begründet; vgl. zum Ganzen auch den hg. Beschluss vom 20. September 2011, Zl. 2008/01/0388).Die Kenntnis des Bundeskriminalamtes - welches eine Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres, nicht aber eine dem Bundesminister untergeordnete Behörde darstellt - vom angefochtenen Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die mitbeteiligte Partei ist der beschwerdeführenden Bundesministerin für Inneres zuzurechnen (Hinweis E 25. März 1999, Zl. 98/20/0283). Im vorliegenden Fall vermittelte das Schreiben der belangten Behörde (der Wiener Landesregierung) an das Bundeskriminalamt vom 19. Oktober 2007, indem darin auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Mitbeteiligten mit Bescheid vom 9. August 2004 sowie - durch Anführung der maßgeblichen Rechtsvorschrift des Paragraph 11 a, StbG - auf den zugrunde liegenden Verleihungstatbestand hingewiesen wird, der beschwerdeführenden Bundesministerin für Inneres spätestens zu diesem Zeitpunkt ausreichende Kenntnis vom maßgeblichen rechtlichen Inhalt des angefochtenen Bescheides und löste die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG aus vergleiche zur Frage der Kenntnis vom normativen Gehalt eines Bescheides auch das hg. Erkenntnis vom 23. März 2000, Zl. 98/20/0282, wonach eine AIS-Eintragung ohne nähere Information über den Verfahrensausgang keine Kenntnis von diesem Bescheid begründet; vergleiche zum Ganzen auch den hg. Beschluss vom 20. September 2011, Zl. 2008/01/0388).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008010394.X01Im RIS seit
03.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015