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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z2;Rechtssatz
Allein die allenfalls fehlende Kenntnis der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides (das Datum der Bescheiderlassung war der Beschwerdeführerin, der Bundesministerin für Inneres, aus einem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien bekannt) kann die ausreichende Kenntnis von dessen normativem Inhalt nicht hindern, ist die nicht korrekte Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes doch einer Verbesserung zugänglich und steht somit der Beschwerdeerhebung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, Zlen. 92/03/0237, 0245).Allein die allenfalls fehlende Kenntnis der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides (das Datum der Bescheiderlassung war der Beschwerdeführerin, der Bundesministerin für Inneres, aus einem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien bekannt) kann die ausreichende Kenntnis von dessen normativem Inhalt nicht hindern, ist die nicht korrekte Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes doch einer Verbesserung zugänglich und steht somit der Beschwerdeerhebung nicht entgegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, Zlen. 92/03/0237, 0245).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008010388.X02Im RIS seit
03.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015