RS Vwgh 2011/9/20 2008/01/0357

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2011
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

EheG §55a;
StbG 1985 §11a Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/1051 E 25. Juni 2009 RS 2 (hier nur erster bis vierter Satz)

Stammrechtssatz

Die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG setzt die Aufhebung der "ehelichen Lebensgemeinschaft" voraus, also insbesondere einen (auch einseitigen) Mangel an jeder Ehegesinnung, welcher durch äußere Momente, wie Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kundgetan sein kann, aber nicht muss. Die eheliche Lebensgemeinschaft kann daher trotz gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens, z.B. aus Gründen der Wohnungsnot oder im Interesse der Kinder, bereits aufgehoben sein. Umgekehrt kann die eheliche Lebensgemeinschaft auch bei getrenntem Wohnen noch aufrecht sein. Entscheidend ist allein der Verlust ehelicher Gesinnung (vgl. Stabentheiner in Rummel, Kommentar zum ABGB3 (2002), Rz. 2 zu § 55a EheG mwN, insbesondere auf die Erläuterungen in AB 916 BlgNR XIV. GP, 8). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im E vom 20. November 2005, Zl. 2005/01/0050, festgehalten, dass ein Ehescheidungsbeschluss nach § 55a EheG bzw. die in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit mindestens einem halben Jahr aufgelöst, Ermittlungen darüber, ob der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebte, nicht schlechterdings entbehrlich macht.Die einvernehmliche Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG setzt die Aufhebung der "ehelichen Lebensgemeinschaft" voraus, also insbesondere einen (auch einseitigen) Mangel an jeder Ehegesinnung, welcher durch äußere Momente, wie Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kundgetan sein kann, aber nicht muss. Die eheliche Lebensgemeinschaft kann daher trotz gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens, z.B. aus Gründen der Wohnungsnot oder im Interesse der Kinder, bereits aufgehoben sein. Umgekehrt kann die eheliche Lebensgemeinschaft auch bei getrenntem Wohnen noch aufrecht sein. Entscheidend ist allein der Verlust ehelicher Gesinnung vergleiche Stabentheiner in Rummel, Kommentar zum ABGB3 (2002), Rz. 2 zu Paragraph 55 a, EheG mwN, insbesondere auf die Erläuterungen in Ausschussbericht 916 BlgNR römisch vierzehn. GP, 8). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im E vom 20. November 2005, Zl. 2005/01/0050, festgehalten, dass ein Ehescheidungsbeschluss nach Paragraph 55 a, EheG bzw. die in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit mindestens einem halben Jahr aufgelöst, Ermittlungen darüber, ob der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebte, nicht schlechterdings entbehrlich macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008010357.X01

Im RIS seit

31.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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