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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §10;Rechtssatz
Eine "Sukzessivbeschwerde" bildet in prozessualer Hinsicht eine Einheit, auch wenn das Verfahren zunächst vor dem VfGH und sodann vor dem VwGH geführt wird (vgl. B 22. Oktober 2008, 2008/06/0168). Dies gilt auch für das Vollmachtsverhältnis. Wird eine Beschwerde vom VfGH an den VwGH abgetreten, so gilt eine vom Bf erteilte und dem VfGH vorgelegte Vollmacht auch für das anschließende verwaltungsgerichtliche Verfahren, es sei denn, aus dem Inhalt der Vollmacht würde sich das Gegenteil ergeben (vgl. B 15. März 1977, 0177/77).Eine "Sukzessivbeschwerde" bildet in prozessualer Hinsicht eine Einheit, auch wenn das Verfahren zunächst vor dem VfGH und sodann vor dem VwGH geführt wird vergleiche B 22. Oktober 2008, 2008/06/0168). Dies gilt auch für das Vollmachtsverhältnis. Wird eine Beschwerde vom VfGH an den VwGH abgetreten, so gilt eine vom Bf erteilte und dem VfGH vorgelegte Vollmacht auch für das anschließende verwaltungsgerichtliche Verfahren, es sei denn, aus dem Inhalt der Vollmacht würde sich das Gegenteil ergeben vergleiche B 15. März 1977, 0177/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010180365.X01Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011