RS Vwgh 2011/9/22 2008/18/0635

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/18/0636

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/12/0030 E 16. Dezember 2009 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Das Vorliegen einer (rechtskräftigen) Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag infolge Versäumung der Berufungsfrist vor Zurückweisung der Berufung als verspätet ist keinesfalls geboten (Hinweis E vom 26. Mai 1997, 97/17/0162, mwH). Wäre die belangte Behörde aber nicht einmal gehalten gewesen, mit der Zurückweisung der Berufung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages zuzuwarten, so ist umso mehr die Frage zu verneinen, ob vor Zurückweisung der Berufung ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über den die Wiedereinsetzung im Instanzenzug versagenden Bescheid der belangten Behörde abzuwarten gewesen wäre. Im - gedachten (vgl. jedoch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 2009/12/0031) - Fall einer Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages in einem weiteren Rechtsgang als Folge der Aufhebung des diesbezüglichen Bescheides würde gemäß § 14 Abs. 2 iVm § 15 DVG 1984 der neue (in der Sache ergehende) Berufungsbescheid an die Stelle des früheren (zurückweisenden) Berufungsbescheides treten. Dieser Bescheid würde diesfalls ohnehin obsolet.Das Vorliegen einer (rechtskräftigen) Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag infolge Versäumung der Berufungsfrist vor Zurückweisung der Berufung als verspätet ist keinesfalls geboten (Hinweis E vom 26. Mai 1997, 97/17/0162, mwH). Wäre die belangte Behörde aber nicht einmal gehalten gewesen, mit der Zurückweisung der Berufung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages zuzuwarten, so ist umso mehr die Frage zu verneinen, ob vor Zurückweisung der Berufung ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über den die Wiedereinsetzung im Instanzenzug versagenden Bescheid der belangten Behörde abzuwarten gewesen wäre. Im - gedachten vergleiche jedoch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 2009/12/0031) - Fall einer Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages in einem weiteren Rechtsgang als Folge der Aufhebung des diesbezüglichen Bescheides würde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, DVG 1984 der neue (in der Sache ergehende) Berufungsbescheid an die Stelle des früheren (zurückweisenden) Berufungsbescheides treten. Dieser Bescheid würde diesfalls ohnehin obsolet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008180635.X01

Im RIS seit

12.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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