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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 2005 §56 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/18/0478 E 8. Juni 2010 RS 1 (Hier hat der Fremde sowohl schweren gewerbsmäßigen Diebstahl als auch gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch begangen.)Stammrechtssatz
Dadurch, dass der Fremde das Verbrechen des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe begangen hat, hat er das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität gravierend beeinträchtigt. Im Hinblick darauf kommt der Tatsache, dass der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 56 Abs. 1 FrPolG 2005 anzuwenden gewesen wäre, die Behörde das Verhalten des Fremden aber rechtsirrtümlich (nur) nach § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 beurteilt hat, für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung zu (vgl. E 16. Dezember 2008, 2007/18/0794).Dadurch, dass der Fremde das Verbrechen des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe begangen hat, hat er das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität gravierend beeinträchtigt. Im Hinblick darauf kommt der Tatsache, dass der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 56, Absatz eins, FrPolG 2005 anzuwenden gewesen wäre, die Behörde das Verhalten des Fremden aber rechtsirrtümlich (nur) nach Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 beurteilt hat, für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung zu vergleiche E 16. Dezember 2008, 2007/18/0794).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008180508.X01Im RIS seit
14.10.2011Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011