RS Vwgh 2011/9/26 2010/10/0255

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Veröffentlicht am 26.09.2011
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/02 Forstrecht

Rechtssatz

Die Pflicht zur Wiederbewaldung gemäß § 13 ForstG 1975 trifft ausschließlich den Waldeigentümer (vgl. E 13. März 1997, 96/10/0079), im Fall des Bestehens von (ideellen) Miteigentumsanteilen trifft diese Pflicht alle Miteigentümer. Daher ist es auch rechtmäßig, wenn ein forstpolizeiliche Auftrag, dem ein Verstoß gegen die Wiederbewaldungspflicht zugrunde liegt, gegen alle Miteigentümer erlassen wird. Daraus folgt etwa, dass eine Einschränkung des Wiederbewaldungsauftrages in Stattgebung der Berufung zweier Miteigentümer auch gegen die dritte Miteigentümerin wirkt.Die Pflicht zur Wiederbewaldung gemäß Paragraph 13, ForstG 1975 trifft ausschließlich den Waldeigentümer vergleiche E 13. März 1997, 96/10/0079), im Fall des Bestehens von (ideellen) Miteigentumsanteilen trifft diese Pflicht alle Miteigentümer. Daher ist es auch rechtmäßig, wenn ein forstpolizeiliche Auftrag, dem ein Verstoß gegen die Wiederbewaldungspflicht zugrunde liegt, gegen alle Miteigentümer erlassen wird. Daraus folgt etwa, dass eine Einschränkung des Wiederbewaldungsauftrages in Stattgebung der Berufung zweier Miteigentümer auch gegen die dritte Miteigentümerin wirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010100255.X02

Im RIS seit

15.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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