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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/10/0079 E 16. Juni 2009 RS 1 (Hier: Berufungsbehörde erließ Feststellungsbescheid gemäß § 5 ForstG 1975.)Stammrechtssatz
Entscheidet die Berufungsbehörde in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so überschreitet sie ihre funktionelle Zuständigkeit; insoweit ist ein solcher Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 99/08/0146).Entscheidet die Berufungsbehörde in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so überschreitet sie ihre funktionelle Zuständigkeit; insoweit ist ein solcher Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 99/08/0146).
(Hier: Die Berufungsbehörde erließ einen Beseitigungsauftrag für eine Stützmauer, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war.)
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100255.X01Im RIS seit
15.11.2011Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011