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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
SHG Slbg 1975;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/10/0033 B 9. August 2006 RS 1Stammrechtssatz
Ein Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil der angefochtene Bescheid das Recht der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe, somit ein höchstpersönliches Recht betraf, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt (Hinweis auf den B vom 28. Februar 2005, Zl. 2002/10/0218, und die dort zitierte Vorjudikatur).Ein Beschwerdeverfahren ist gemäß Paragraph 33, VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil der angefochtene Bescheid das Recht der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe, somit ein höchstpersönliches Recht betraf, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt (Hinweis auf den B vom 28. Februar 2005, Zl. 2002/10/0218, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100202.X01Im RIS seit
29.11.2011Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011