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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KontrollV kosmetische Mittel 1996 §1 Abs1 Z2 litd;Rechtssatz
Sowohl bei dem Tatvorwurf, als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 1 iVm § 18 Abs. 2 LMSVG 2006 ein kosmetisches Mittel, das Octyl Methoxycinamate enthält mit einer zur Täuschung geeigneten Angabe -Sowohl bei dem Tatvorwurf, als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher entgegen der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, LMSVG 2006 ein kosmetisches Mittel, das Octyl Methoxycinamate enthält mit einer zur Täuschung geeigneten Angabe -
nämlich der Bezeichnung "Naturkräuterkosmetik" - in Verkehr gebracht zu haben, als auch dem Tatvorwurf der mangelhaften Sicherheitsbewertung von Kosmetika gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. d der Kontrollmaßnahmenverordnung ist es nicht maßgeblich, ob sie sich auf ein Sonnenschutzmittel oder auf ein anderes Kosmetikum beziehen. nämlich der Bezeichnung "Naturkräuterkosmetik" - in Verkehr gebracht zu haben, als auch dem Tatvorwurf der mangelhaften Sicherheitsbewertung von Kosmetika gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, der Kontrollmaßnahmenverordnung ist es nicht maßgeblich, ob sie sich auf ein Sonnenschutzmittel oder auf ein anderes Kosmetikum beziehen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100146.X03Im RIS seit
15.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011