RS Vwgh 2011/9/26 2010/10/0146

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Veröffentlicht am 26.09.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AVG §52;
LMSVG 2006 §18 Abs1 Z2;
LMSVG 2006 §18 Abs2;
LMSVG 2006 §5 Abs2 Z1;
LMSVG 2006 §90 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach der maßgeblichen Erwartung eines durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. E 22. November 2006, 2003/10/0042) wird die Bezeichnung "Sonnenöl", zumal unter Hinweis auf einen "Faktor", der im vorliegenden Kontext nur als Hinweis auf den Lichtschutzfaktor aufgefasst werden kann, dahin verstanden, dass das betreffende Produkt dazu bestimmt ist, die Haut vor schädlichen Einwirkungen von Sonnenbestrahlung zu schützen. Es wird somit - ebenso wie etwa durch die im Österreichischen Lebensmittelbuch Kapitel B 33, Punkt 3.3.1 beispielsweise aufgezählten Bezeichnungen "Sonnenmilch" oder "Sonnenlotion" - der Eindruck erweckt, dass der Hauptverwendungszweck des Produktes der Sonnenschutz ist. Damit wurde das Produkt als Sonnenschutzmittel iSv Punkt 3.1 des Kapitels B 33 des Lebensmittelbuches in Verkehr gesetzt. Dem ÖLMB kommt der Charakter eines objektivierten Sachverständigengutachtens über die maßgebliche Verbrauchererwartung zu (vgl. E 26. September 2011, 2010/10/0145).Nach der maßgeblichen Erwartung eines durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers vergleiche E 22. November 2006, 2003/10/0042) wird die Bezeichnung "Sonnenöl", zumal unter Hinweis auf einen "Faktor", der im vorliegenden Kontext nur als Hinweis auf den Lichtschutzfaktor aufgefasst werden kann, dahin verstanden, dass das betreffende Produkt dazu bestimmt ist, die Haut vor schädlichen Einwirkungen von Sonnenbestrahlung zu schützen. Es wird somit - ebenso wie etwa durch die im Österreichischen Lebensmittelbuch Kapitel B 33, Punkt 3.3.1 beispielsweise aufgezählten Bezeichnungen "Sonnenmilch" oder "Sonnenlotion" - der Eindruck erweckt, dass der Hauptverwendungszweck des Produktes der Sonnenschutz ist. Damit wurde das Produkt als Sonnenschutzmittel iSv Punkt 3.1 des Kapitels B 33 des Lebensmittelbuches in Verkehr gesetzt. Dem ÖLMB kommt der Charakter eines objektivierten Sachverständigengutachtens über die maßgebliche Verbrauchererwartung zu vergleiche E 26. September 2011, 2010/10/0145).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010100146.X01

Im RIS seit

15.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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