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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LMSVG 2006 §18 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/10/0169 E 26. April 2010 RS 1Stammrechtssatz
§ 90 Abs. 1 LMSVG 2006 enthält weder eine Bestimmung über das Verschulden, noch gehört zum Tatbestand des Inverkehrbringens von Gebrauchsgegenständen, die bei bestimmungemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr; es handelt sich somit um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt. Die Annahme einer Fahrlässigkeit des Bf bestünde daher nur dann zu Unrecht, hätte dieser glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 90, Absatz eins, LMSVG 2006 enthält weder eine Bestimmung über das Verschulden, noch gehört zum Tatbestand des Inverkehrbringens von Gebrauchsgegenständen, die bei bestimmungemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr; es handelt sich somit um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt. Die Annahme einer Fahrlässigkeit des Bf bestünde daher nur dann zu Unrecht, hätte dieser glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100145.X03Im RIS seit
16.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015