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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die für die Frage, ob eine Angabe gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 iVm § 18 Abs. 2 LMSVG 2006 zur Täuschung über die Eigenschaften des Kosmetikums geeignet ist, maßgebliche Erwartung eines durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. E 22. November 2006, 2003/10/0042, und die dort verwiesene Judikatur des EuGH) wird im vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen Österreichischen Lebensmittelbuch, das den Charakter eines objektivierten Sachverständigengutachtens hat (vgl. E 20. Juni 1994, 92/10/0118), widerlegbar wiedergegeben.Die für die Frage, ob eine Angabe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, LMSVG 2006 zur Täuschung über die Eigenschaften des Kosmetikums geeignet ist, maßgebliche Erwartung eines durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers vergleiche E 22. November 2006, 2003/10/0042, und die dort verwiesene Judikatur des EuGH) wird im vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen Österreichischen Lebensmittelbuch, das den Charakter eines objektivierten Sachverständigengutachtens hat vergleiche E 20. Juni 1994, 92/10/0118), widerlegbar wiedergegeben.
Schlagworte
Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100145.X01Im RIS seit
16.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015