RS Vwgh 2011/9/26 2009/10/0229

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Veröffentlicht am 26.09.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §56;
ForstG 1975 §1a Abs1;
ForstG 1975 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit einem Feststellungsbescheid nach § 5 ForstG 1975 wird zwar das Vorliegen der strittigen rechtlichen Qualifikation einer Grundfläche als Wald iSd § 1a Abs. 1 ForstG 1975 verbindlich ausgesprochen, damit wird aber der Grundfläche diese Qualifikation nicht vermittelt. Der Feststellugsbescheid ist deklarativ, nicht konstitutiv. Eine Grundfläche ist daher nicht erst ab Erlassung eines Feststellungsbescheides als Wald iSd § 1a Abs. 1 ForstG 1975 anzusehen. Vielmehr kommt einer Grundfläche die Waldeigenschaft in diesem Sinne bereits dann zu, wenn die im ForstG 1975 dafür normierten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.Mit einem Feststellungsbescheid nach Paragraph 5, ForstG 1975 wird zwar das Vorliegen der strittigen rechtlichen Qualifikation einer Grundfläche als Wald iSd Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG 1975 verbindlich ausgesprochen, damit wird aber der Grundfläche diese Qualifikation nicht vermittelt. Der Feststellugsbescheid ist deklarativ, nicht konstitutiv. Eine Grundfläche ist daher nicht erst ab Erlassung eines Feststellungsbescheides als Wald iSd Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG 1975 anzusehen. Vielmehr kommt einer Grundfläche die Waldeigenschaft in diesem Sinne bereits dann zu, wenn die im ForstG 1975 dafür normierten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009100229.X02

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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