TE Vwgh Beschluss 1992/10/22 92/06/0163

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

AVG §73 Abs2;
BMG §1 Abs1;
VermG 1968 §2 Abs1;
VermG 1968 §20 Abs1;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl, als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache des RP und der AP in O, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Vermessungsangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Im Beschwerdefall bringen die Beschwerdeführer vor, daß das mit Devolutionsantrag am 10. Februar 1992 angerufene Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nicht entschieden habe. Gemäß § 2 Abs. 1 Vermessungsgesetz sind jedoch die nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben der Vermessungsämter von dem "dem Bundesministerium für Bauten und Technik nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen" zu besorgen. Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes i.V.m. Teil 2, Punkt C Z. 25 ist an die Stelle des Bundesministeriums für Bauten und Technik das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten getreten. Dies bedeutet, daß die Beschwerdeführer vor Einbringung einer Säumnisbeschwerde im Wege eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hätten anrufen müssen (vgl. den hg. Beschluß vom 21. Mai 1992, Zl. 92/06/0078).

Damit sind die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach § 27 VwGG nicht gegeben, sodaß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060163.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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