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L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Hat die Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend naturschutzrechtlich Aufträge entgegen dem Gesetz keine Frist für die Ausführung der aufgetragenen Arbeiten gesetzt (vgl. § 59 Abs. 2 AVG und § 37 Abs. 2 erster Satz Wr. NatSchG 1998), so hat dieser Mangel nicht zur Aufhebung des Bescheides zu führen, wenn der Beschwerde über Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. (Hier: In Hinblick darauf ist wegen des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes eine Beschwer nicht mehr gegeben (vgl. E 19. Mai 1994, 92/07/0067). Nach Zustellung des über den angefochtenen Bescheid absprechenden Erkenntnisses des VwGH steht der beschwerdeführenden Partei noch eine angemessene Leistungsfrist für die Erfüllung der ausgesprochenen Verpflichtung zur Verfügung.)Hat die Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend naturschutzrechtlich Aufträge entgegen dem Gesetz keine Frist für die Ausführung der aufgetragenen Arbeiten gesetzt vergleiche Paragraph 59, Absatz 2, AVG und Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz Wr. NatSchG 1998), so hat dieser Mangel nicht zur Aufhebung des Bescheides zu führen, wenn der Beschwerde über Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. (Hier: In Hinblick darauf ist wegen des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes eine Beschwer nicht mehr gegeben vergleiche E 19. Mai 1994, 92/07/0067). Nach Zustellung des über den angefochtenen Bescheid absprechenden Erkenntnisses des VwGH steht der beschwerdeführenden Partei noch eine angemessene Leistungsfrist für die Erfüllung der ausgesprochenen Verpflichtung zur Verfügung.)
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007100140.X05Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.01.2012