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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0123Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/12/0137 B 13. September 2007 RS 2 (hier: nur die ersten drei Sätze)Stammrechtssatz
§ 207f Abs. 1 und 2 BDG 1979 stellt ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar. Dies gilt auch für die im § 207f Abs. 3 BDG 1979 enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates, für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 nähere Bestimmungen zu treffen, und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher schon von daher nicht vor (vgl. den Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0176). Aus der 54. Verordnung des Landesschulrates für Oberösterreich vom 3. Dezember 2001, mit der zusätzliche Auswahlkriterien für die Erstellung der Besetzungsvorschläge für die Verleihung von schulfesten Leiter-, Abteilungs- und Fachvorstandsstellen an allgemein bildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik (AHS, BMHS, BAKI) erlassen werden (kundgemacht im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich vom 13. Dezember 2001), werden einzelne Auswahlkriterien mit Punkterahmen und Bestimmungen über das Auswahlverfahren genannt, die damit den besagten Rahmen des § 207f Abs. 3 BDG 1979 nicht überschreiten, die sich jedoch nicht an den Bewerber richten oder diesem - über das Gesetz hinausgehend - einen Anspruch einräumen würden.Paragraph 207 f, Absatz eins und 2 BDG 1979 stellt ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar. Dies gilt auch für die im Paragraph 207 f, Absatz 3, BDG 1979 enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates, für bestimmte Auswahlkriterien nach Absatz 2, nähere Bestimmungen zu treffen, und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher schon von daher nicht vor vergleiche den Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0176). Aus der 54. Verordnung des Landesschulrates für Oberösterreich vom 3. Dezember 2001, mit der zusätzliche Auswahlkriterien für die Erstellung der Besetzungsvorschläge für die Verleihung von schulfesten Leiter-, Abteilungs- und Fachvorstandsstellen an allgemein bildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik (AHS, BMHS, BAKI) erlassen werden (kundgemacht im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich vom 13. Dezember 2001), werden einzelne Auswahlkriterien mit Punkterahmen und Bestimmungen über das Auswahlverfahren genannt, die damit den besagten Rahmen des Paragraph 207 f, Absatz 3, BDG 1979 nicht überschreiten, die sich jedoch nicht an den Bewerber richten oder diesem - über das Gesetz hinausgehend - einen Anspruch einräumen würden.
Schlagworte
Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011120122.X01Im RIS seit
15.11.2011Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016