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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/12/0186 2010/12/0189 2010/12/0188 2010/12/0187Rechtssatz
Der Spanischen Hofreitschule - Bundesgestüt Piber Gesellschaft öffentlichen Rechts kommen mangels Beteiligung am öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis keine subjektiven Rechte aus diesem Dienstverhältnis zu. Maßgeblich für die Rechtstellung im Zusammenhang mit der Zuweisung von Beamten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Spanische HofreitschuleG 2000 ist vielmehr ausschließlich das - vom öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis dieser Beamten streng zu unterscheidende - Zuweisungsverhältnis zwischen ihr und dem Bund. Allfällige Konsequenzen einer rechtswidrigen bescheidförmigen Begünstigung von Beamten durch die Dienstbehörde für die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Zuweisungsverhältnis sind nicht Gegenstand eines dienstrechtlichen Verfahrens und könnten daher ausschließlich im Rahmen des Zuweisungsverhältnisses einer Klärung zugeführt werden.Der Spanischen Hofreitschule - Bundesgestüt Piber Gesellschaft öffentlichen Rechts kommen mangels Beteiligung am öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis keine subjektiven Rechte aus diesem Dienstverhältnis zu. Maßgeblich für die Rechtstellung im Zusammenhang mit der Zuweisung von Beamten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Spanische HofreitschuleG 2000 ist vielmehr ausschließlich das - vom öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis dieser Beamten streng zu unterscheidende - Zuweisungsverhältnis zwischen ihr und dem Bund. Allfällige Konsequenzen einer rechtswidrigen bescheidförmigen Begünstigung von Beamten durch die Dienstbehörde für die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Zuweisungsverhältnis sind nicht Gegenstand eines dienstrechtlichen Verfahrens und könnten daher ausschließlich im Rahmen des Zuweisungsverhältnisses einer Klärung zugeführt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120185.X05Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011