RS Vwgh 2011/9/27 2010/12/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
31/04 Bundesbeteiligungen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
Spanische HofreitschuleG 2000 §8 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/12/0186 2010/12/0189 2010/12/0188 2010/12/0187

Rechtssatz

Der Spanischen Hofreitschule - Bundesgestüt Piber Gesellschaft öffentlichen Rechts kommen mangels Beteiligung am öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis keine subjektiven Rechte aus diesem Dienstverhältnis zu. Maßgeblich für die Rechtstellung im Zusammenhang mit der Zuweisung von Beamten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Spanische HofreitschuleG 2000 ist vielmehr ausschließlich das - vom öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis dieser Beamten streng zu unterscheidende - Zuweisungsverhältnis zwischen ihr und dem Bund. Allfällige Konsequenzen einer rechtswidrigen bescheidförmigen Begünstigung von Beamten durch die Dienstbehörde für die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Zuweisungsverhältnis sind nicht Gegenstand eines dienstrechtlichen Verfahrens und könnten daher ausschließlich im Rahmen des Zuweisungsverhältnisses einer Klärung zugeführt werden.Der Spanischen Hofreitschule - Bundesgestüt Piber Gesellschaft öffentlichen Rechts kommen mangels Beteiligung am öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis keine subjektiven Rechte aus diesem Dienstverhältnis zu. Maßgeblich für die Rechtstellung im Zusammenhang mit der Zuweisung von Beamten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Spanische HofreitschuleG 2000 ist vielmehr ausschließlich das - vom öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis dieser Beamten streng zu unterscheidende - Zuweisungsverhältnis zwischen ihr und dem Bund. Allfällige Konsequenzen einer rechtswidrigen bescheidförmigen Begünstigung von Beamten durch die Dienstbehörde für die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Zuweisungsverhältnis sind nicht Gegenstand eines dienstrechtlichen Verfahrens und könnten daher ausschließlich im Rahmen des Zuweisungsverhältnisses einer Klärung zugeführt werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120185.X05

Im RIS seit

28.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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