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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/12/0186 2010/12/0189 2010/12/0188 2010/12/0187Rechtssatz
Der Bund genießt als Dienstgeber eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ungeachtet der für ihn damit verbundenen Rechte und Verpflichtungen keine Parteistellung in dienstrechtlichen Verwaltungsverfahren, sondern tritt dem Beamten durch die Dienstbehörde mit Hoheitsgewalt gegenüber.
Schlagworte
DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120185.X04Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011