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31/04 BundesbeteiligungenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/12/0186 2010/12/0189 2010/12/0188 2010/12/0187Rechtssatz
Besteht das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zwischen den Bediensteten und dem Bund auch nach ihrer Zuweisung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Spanische HofreitschuleG 2000 an die Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber Gesellschaft öffentlichen Rechts fort, folgt daraus, dass der Gesellschaft aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis weder Rechte noch Pflichten zukommen. Vor diesem Hintergrund schließt schon der klare Wortlaut des § 3 DVG, welcher im Übrigen die Parteistellung im Dienstrechtsverfahren erschöpfend umschreibt (Hinweis E vom 9. Februar 1981, 3175/80), eine Parteistellung der Gesellschaft aus.Besteht das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zwischen den Bediensteten und dem Bund auch nach ihrer Zuweisung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Spanische HofreitschuleG 2000 an die Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber Gesellschaft öffentlichen Rechts fort, folgt daraus, dass der Gesellschaft aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis weder Rechte noch Pflichten zukommen. Vor diesem Hintergrund schließt schon der klare Wortlaut des Paragraph 3, DVG, welcher im Übrigen die Parteistellung im Dienstrechtsverfahren erschöpfend umschreibt (Hinweis E vom 9. Februar 1981, 3175/80), eine Parteistellung der Gesellschaft aus.
Schlagworte
DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120185.X03Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011