RS Vwgh 2011/9/27 2010/12/0185

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Veröffentlicht am 27.09.2011
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Index

31/04 Bundesbeteiligungen
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §8;
DVG 1984 §3;
Spanische HofreitschuleG 2000 §3 Abs1;
Spanische HofreitschuleG 2000 §8 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/12/0186 2010/12/0189 2010/12/0188 2010/12/0187

Rechtssatz

Besteht das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zwischen den Bediensteten und dem Bund auch nach ihrer Zuweisung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Spanische HofreitschuleG 2000 an die Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber Gesellschaft öffentlichen Rechts fort, folgt daraus, dass der Gesellschaft aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis weder Rechte noch Pflichten zukommen. Vor diesem Hintergrund schließt schon der klare Wortlaut des § 3 DVG, welcher im Übrigen die Parteistellung im Dienstrechtsverfahren erschöpfend umschreibt (Hinweis E vom 9. Februar 1981, 3175/80), eine Parteistellung der Gesellschaft aus.Besteht das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zwischen den Bediensteten und dem Bund auch nach ihrer Zuweisung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Spanische HofreitschuleG 2000 an die Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber Gesellschaft öffentlichen Rechts fort, folgt daraus, dass der Gesellschaft aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis weder Rechte noch Pflichten zukommen. Vor diesem Hintergrund schließt schon der klare Wortlaut des Paragraph 3, DVG, welcher im Übrigen die Parteistellung im Dienstrechtsverfahren erschöpfend umschreibt (Hinweis E vom 9. Februar 1981, 3175/80), eine Parteistellung der Gesellschaft aus.

Schlagworte

Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120185.X03

Im RIS seit

28.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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