Index
31/04 BundesbeteiligungenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/12/0186 2010/12/0189 2010/12/0188 2010/12/0187Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z. 1, des § 9 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 Spanische HofreitschuleG 2000 ist abzuleiten, dass § 3 Abs. 1 Spanische HofreitschuleG 2000 keinen Eintritt als Dienstgeber in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis von gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Spanische HofreitschuleG 2000 zugewiesenen Beamten anordnet. Zunächst wäre die Anordnung einer solchen Zuweisung in der zuletzt genannten Bestimmung unverständlich, wollte man die Auffassung vertreten, dass schon das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis in seiner Gesamtheit aus dem Grunde des § 3 Abs. 1 Spanische HofreitschuleG 2000 auf die Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber Gesellschaft öffentlichen Rechts in Wien als Dienstgeber übergegangen wäre. § 9 Abs. 1 Spanische HofreitschuleG 2000 trifft weiters Regelungen betreffend der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, die innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, was voraussetzt, dass sie bis dahin (ungeachtet ihrer Zuweisung an die Spanische Hofreitschule) im Bundesdienst verbleiben. Schließlich zeigt § 10 Abs. 1 Spanische HofreitschuleG 2000, dass der Bund weiter Schuldner der Bezugsforderungen zugewiesener Beamter aus dem weiterhin mit ihm bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis bleibt.Aus den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, des Paragraph 9, Absatz eins und des Paragraph 10, Absatz eins, Spanische HofreitschuleG 2000 ist abzuleiten, dass Paragraph 3, Absatz eins, Spanische HofreitschuleG 2000 keinen Eintritt als Dienstgeber in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis von gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Spanische HofreitschuleG 2000 zugewiesenen Beamten anordnet. Zunächst wäre die Anordnung einer solchen Zuweisung in der zuletzt genannten Bestimmung unverständlich, wollte man die Auffassung vertreten, dass schon das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis in seiner Gesamtheit aus dem Grunde des Paragraph 3, Absatz eins, Spanische HofreitschuleG 2000 auf die Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber Gesellschaft öffentlichen Rechts in Wien als Dienstgeber übergegangen wäre. Paragraph 9, Absatz eins, Spanische HofreitschuleG 2000 trifft weiters Regelungen betreffend der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, die innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, was voraussetzt, dass sie bis dahin (ungeachtet ihrer Zuweisung an die Spanische Hofreitschule) im Bundesdienst verbleiben. Schließlich zeigt Paragraph 10, Absatz eins, Spanische HofreitschuleG 2000, dass der Bund weiter Schuldner der Bezugsforderungen zugewiesener Beamter aus dem weiterhin mit ihm bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis bleibt.
Schlagworte
DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120185.X02Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011