RS Vwgh 2011/9/27 2010/12/0171

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Veröffentlicht am 27.09.2011
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §10 Abs1;
MSchG 1979 §10 Abs1;
MSchG 1979 §10 Abs2;
MSchG 1979 §20 Abs2 idF 1999/I/153;
  1. LDG 1984 § 10 heute
  2. LDG 1984 § 10 gültig ab 28.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  3. LDG 1984 § 10 gültig von 10.10.2024 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. LDG 1984 § 10 gültig von 12.02.2015 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. LDG 1984 § 10 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  6. LDG 1984 § 10 gültig von 01.06.1996 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996
  7. LDG 1984 § 10 gültig von 01.09.1993 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  8. LDG 1984 § 10 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993

Rechtssatz

Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist davon auszugehen, dass die Beamtin eine Unwirksamkeit einer (bescheidförmigen) Kündigung dadurch bewirken kann, dass sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Kündigungsbescheides das Vorliegen einer Schwangerschaft (im Zeitpunkt der Zustellung) bekannt gibt. Damit kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass eine solche Beamtin nach § 10 Abs. 2 MSchG 1979 einen (abstrakten) Kündigungsschutz genießt, auch wenn dem Dienstgeber die Schwangerschaft im (hier gedachten) Zeitpunkt der Vornahme der Kündigung noch nicht bekannt ist. Jede andere Interpretation würde im hier interessierenden Zusammenhang zum (sinnwidrigen) Ergebnis führen, dass eine Beamtin den Eintritt der Definitivstellung allein dadurch bewirken könnte, dass sie eine ihr bekannte bestehende Schwangerschaft dem Dienstgeber vor Einbringung ihres Definitivstellungsantrages noch nicht bekannt gibt. Da nach dem Vorgesagten Schwangere, deren Schwangerschaft dem Dienstgeber nicht bekannt ist, zwar keinen Kündigungsschutz nach § 10 Abs. 1 MSchG 1979, wohl aber nach Abs. 2 leg. cit. genießen, stand § 20 Abs. 2 MSchG 1979 im Hinblick auf die nunmehr getroffene Feststellung, die Bfin sei im Antragszeitpunkt bereits schwanger gewesen, dem Eintritt einer Definitivstellung im Antragszeitpunkt entgegen.Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist davon auszugehen, dass die Beamtin eine Unwirksamkeit einer (bescheidförmigen) Kündigung dadurch bewirken kann, dass sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Kündigungsbescheides das Vorliegen einer Schwangerschaft (im Zeitpunkt der Zustellung) bekannt gibt. Damit kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass eine solche Beamtin nach Paragraph 10, Absatz 2, MSchG 1979 einen (abstrakten) Kündigungsschutz genießt, auch wenn dem Dienstgeber die Schwangerschaft im (hier gedachten) Zeitpunkt der Vornahme der Kündigung noch nicht bekannt ist. Jede andere Interpretation würde im hier interessierenden Zusammenhang zum (sinnwidrigen) Ergebnis führen, dass eine Beamtin den Eintritt der Definitivstellung allein dadurch bewirken könnte, dass sie eine ihr bekannte bestehende Schwangerschaft dem Dienstgeber vor Einbringung ihres Definitivstellungsantrages noch nicht bekannt gibt. Da nach dem Vorgesagten Schwangere, deren Schwangerschaft dem Dienstgeber nicht bekannt ist, zwar keinen Kündigungsschutz nach Paragraph 10, Absatz eins, MSchG 1979, wohl aber nach Absatz 2, leg. cit. genießen, stand Paragraph 20, Absatz 2, MSchG 1979 im Hinblick auf die nunmehr getroffene Feststellung, die Bfin sei im Antragszeitpunkt bereits schwanger gewesen, dem Eintritt einer Definitivstellung im Antragszeitpunkt entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120171.X02

Im RIS seit

28.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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