RS Vwgh 2011/9/27 2010/12/0171

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Veröffentlicht am 27.09.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs2;

Rechtssatz

Es besteht für die Behörde keine Veranlassung, eine Partei zu Sachverhaltselementen, die diese selbst geliefert hat, nochmals zu hören (Hinweis E vom 19. April 1996, 95/19/0438). Es Verletzung von rechtlichem Gehör gemäß § 1 Abs. 1 DVG 1984 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 AVG liegt demnach nicht vor. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 2 DVG, welcher das Recht auf Parteiengehör im Dienstrechtsverfahren einschränkt und keinesfalls ausdehnt.Es besteht für die Behörde keine Veranlassung, eine Partei zu Sachverhaltselementen, die diese selbst geliefert hat, nochmals zu hören (Hinweis E vom 19. April 1996, 95/19/0438). Es Verletzung von rechtlichem Gehör gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG liegt demnach nicht vor. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus Paragraph 8, Absatz 2, DVG, welcher das Recht auf Parteiengehör im Dienstrechtsverfahren einschränkt und keinesfalls ausdehnt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120171.X01

Im RIS seit

28.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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