Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Es besteht für die Behörde keine Veranlassung, eine Partei zu Sachverhaltselementen, die diese selbst geliefert hat, nochmals zu hören (Hinweis E vom 19. April 1996, 95/19/0438). Es Verletzung von rechtlichem Gehör gemäß § 1 Abs. 1 DVG 1984 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 AVG liegt demnach nicht vor. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 2 DVG, welcher das Recht auf Parteiengehör im Dienstrechtsverfahren einschränkt und keinesfalls ausdehnt.Es besteht für die Behörde keine Veranlassung, eine Partei zu Sachverhaltselementen, die diese selbst geliefert hat, nochmals zu hören (Hinweis E vom 19. April 1996, 95/19/0438). Es Verletzung von rechtlichem Gehör gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG liegt demnach nicht vor. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus Paragraph 8, Absatz 2, DVG, welcher das Recht auf Parteiengehör im Dienstrechtsverfahren einschränkt und keinesfalls ausdehnt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120171.X01Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011