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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
ABGB §914;Rechtssatz
Grundsätzlich gilt, dass einseitige Willenserklärungen nach den Auslegungsregeln des § 914 ABGB zu beurteilen sind. Dies gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen wie die hier vorliegende Optionserklärung nach dem OÖ GdBedG 2001 (Hinweis U des OGH vom 4. Oktober 1966, 8 Ob 255/1966). Insbesondere kommt, wie der OGH dort ausführte, in solchen Fällen § 915 zweiter Halbsatz ABGB nur zur Anwendung, wenn die Interpretation nach § 914 ABGB keine Klarheit bringt. Nach den Auslegungsregeln des ABGB ist aber als wesentliches Interpretationsmittel der von der Partei mit der auszulegenden Erklärung verfolgte Zweck heranzuziehen, wobei jener Auslegung der Vorrang zu geben ist, die seine Erreichung begünstigt. Lässt der Wortlaut der Erklärung gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit der Erklärung favorisiert (Hinweis B des OGH vom 28. November 2000, 1 Ob 126/00m, mwH). Bei einer isolierten und von späteren Äußerungen des Erklärenden unabhängigen Auslegung der in Rede stehenden Optionserklärung würde somit der Grundsatz, wonach sie im Zweifel nicht im Sinne ihrer Unwirksamkeit auszulegen ist, zu Gunsten des Fehlens der Beifügung einer Bedingung ausschlagen.Grundsätzlich gilt, dass einseitige Willenserklärungen nach den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB zu beurteilen sind. Dies gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen wie die hier vorliegende Optionserklärung nach dem OÖ GdBedG 2001 (Hinweis U des OGH vom 4. Oktober 1966, 8 Ob 255/1966). Insbesondere kommt, wie der OGH dort ausführte, in solchen Fällen Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB nur zur Anwendung, wenn die Interpretation nach Paragraph 914, ABGB keine Klarheit bringt. Nach den Auslegungsregeln des ABGB ist aber als wesentliches Interpretationsmittel der von der Partei mit der auszulegenden Erklärung verfolgte Zweck heranzuziehen, wobei jener Auslegung der Vorrang zu geben ist, die seine Erreichung begünstigt. Lässt der Wortlaut der Erklärung gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit der Erklärung favorisiert (Hinweis B des OGH vom 28. November 2000, 1 Ob 126/00m, mwH). Bei einer isolierten und von späteren Äußerungen des Erklärenden unabhängigen Auslegung der in Rede stehenden Optionserklärung würde somit der Grundsatz, wonach sie im Zweifel nicht im Sinne ihrer Unwirksamkeit auszulegen ist, zu Gunsten des Fehlens der Beifügung einer Bedingung ausschlagen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120142.X04Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011