Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine Klarstellung des mit einem Anbringen im Verständnis des § 13 AVG tatsächlich Gewollten - jedenfalls in Ermangelung einer Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG - ist solange möglich, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung (etwa in Richtung einer Ab- bzw. Zurückweisung des Anbringens) getroffen wurde.Eine Klarstellung des mit einem Anbringen im Verständnis des Paragraph 13, AVG tatsächlich Gewollten - jedenfalls in Ermangelung einer Fristsetzung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG - ist solange möglich, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung (etwa in Richtung einer Ab- bzw. Zurückweisung des Anbringens) getroffen wurde.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120142.X03Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011