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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Zwar hat eine wirksame Optionserklärung gemäß § 165a Abs. 1 in Verbindung mit § 165b Abs. 3 OÖ. GdBedG 2001 ipso iure zur Folge, dass auf den optierenden Beamten künftig an Stelle des zuletzt zitierten Gesetzes das OÖ. GDG 2002 zur Anwendung gelangt, ohne dass es hiezu der Erlassung eines (rechtsgestaltenden) Bescheides der Dienstbehörde bedürfte. Nichtsdestotrotz zielt eine derartige Erklärung zumindest indirekt auf die Erlassung eines Bescheides der Dienstbehörde gemäß § 165a Abs. 2 OÖ. GdBedG 2001 bzw. gemäß § 218a Abs. 2 OÖ. GDG 2002 ab. Dieser zuletzt genannte Umstand könnte dafür sprechen, dass eine Optionserklärung als "Anbringen" im Verständnis des § 13 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG zu qualifizieren ist.Zwar hat eine wirksame Optionserklärung gemäß Paragraph 165 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 165 b, Absatz 3, OÖ. GdBedG 2001 ipso iure zur Folge, dass auf den optierenden Beamten künftig an Stelle des zuletzt zitierten Gesetzes das OÖ. GDG 2002 zur Anwendung gelangt, ohne dass es hiezu der Erlassung eines (rechtsgestaltenden) Bescheides der Dienstbehörde bedürfte. Nichtsdestotrotz zielt eine derartige Erklärung zumindest indirekt auf die Erlassung eines Bescheides der Dienstbehörde gemäß Paragraph 165 a, Absatz 2, OÖ. GdBedG 2001 bzw. gemäß Paragraph 218 a, Absatz 2, OÖ. GDG 2002 ab. Dieser zuletzt genannte Umstand könnte dafür sprechen, dass eine Optionserklärung als "Anbringen" im Verständnis des Paragraph 13, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG zu qualifizieren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120142.X01Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011