RS Vwgh 2011/9/27 2010/12/0131

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Veröffentlicht am 27.09.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art137;
RGV 1955 §1;
RGV 1955 §38;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die erstinstanzliche Dienstbehörde hat - ungeachtet des Fehlens eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrages des Beamten - die Vorlage der Reiserechnungen - offenbar amtswegig - zum Anlass genommen, die fehlende Gebührlichkeit der mit diesen Reiserechnungen geltend gemachten Ansprüche festzustellen. Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegendenfalls die Erlassung eines "Leistungsbescheides" - verstanden im Sinne der Schaffung eines gegen den Bund vollstreckbaren Leistungstitels durch die Verwaltungsbehörde - bzw. eine negative inhaltliche Entscheidung über ein darauf gerichtetes Begehren - keinesfalls in Betracht kommt, da die Schaffung eines solchen Leistungstitels gegenüber dem Bund der Entscheidung über eine Klage nach Art. 137 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof vorbehalten wäre (Hinweis B vom 2. Dezember 1992, 92/12/0231 und 92/12/0237). Die Zulässigkeit der Erhebung einer derartigen Klage steht freilich der Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden keinesfalls per se entgegen, sondern setzt vielmehr im Falle der Strittigkeit besoldungsrechtlicher Ansprüche die vorangehende Erlassung solcher Feststellungsbescheide voraus (Hinweis E vom 9. Juni 2004, 2004/12/0005). Vor diesem Hintergrund war der Berufungsantrag des Beamten auf "Zuerkennung" von Reisekostenvergütung als auf die Feststellung der Gebührlichkeit einer solchen gerichtet zu deuten und bewegte sich innerhalb der "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens.Die erstinstanzliche Dienstbehörde hat - ungeachtet des Fehlens eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrages des Beamten - die Vorlage der Reiserechnungen - offenbar amtswegig - zum Anlass genommen, die fehlende Gebührlichkeit der mit diesen Reiserechnungen geltend gemachten Ansprüche festzustellen. Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegendenfalls die Erlassung eines "Leistungsbescheides" - verstanden im Sinne der Schaffung eines gegen den Bund vollstreckbaren Leistungstitels durch die Verwaltungsbehörde - bzw. eine negative inhaltliche Entscheidung über ein darauf gerichtetes Begehren - keinesfalls in Betracht kommt, da die Schaffung eines solchen Leistungstitels gegenüber dem Bund der Entscheidung über eine Klage nach Artikel 137, B-VG durch den Verfassungsgerichtshof vorbehalten wäre (Hinweis B vom 2. Dezember 1992, 92/12/0231 und 92/12/0237). Die Zulässigkeit der Erhebung einer derartigen Klage steht freilich der Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden keinesfalls per se entgegen, sondern setzt vielmehr im Falle der Strittigkeit besoldungsrechtlicher Ansprüche die vorangehende Erlassung solcher Feststellungsbescheide voraus (Hinweis E vom 9. Juni 2004, 2004/12/0005). Vor diesem Hintergrund war der Berufungsantrag des Beamten auf "Zuerkennung" von Reisekostenvergütung als auf die Feststellung der Gebührlichkeit einer solchen gerichtet zu deuten und bewegte sich innerhalb der "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120131.X02

Im RIS seit

28.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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