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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §36;Rechtssatz
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung auf Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet werden kann, ist strittig und nicht eindeutig beantwortet, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass grundsätzlich die Rechtserheblichkeit eines Verzichtes auf subjektiv öffentlich-rechtliche Ansprüche zu bejahen ist (Hinweis E vom 22. April 1991, 90/12/0264). Entsprechendes wurde auch ausdrücklich für einen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung von Verjährung besoldungsrechtlicher Ansprüche angenommen (Hinweis Erkenntnisse vom 19. September 2003, 2003/12/0002, und vom 28. Jänner 2004, 2000/12/0215, jeweils mwH). Vor diesem Hintergrund erscheint die Auffassung der Behörde, wonach auch der hier vorliegende Verzicht auf die faktische Dienstleistung des Beamten "bis auf weiteres" - im Hinblick auf das Fehlen subjektiv-rechtlicher Positionen des Beamten auch ohne Angabe von Gründen - im Rahmen einer autonomen Entscheidung des Dienstgebers als zulässig angesehen werden kann, jedenfalls nicht als schlechthin unvertretbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120125.X06Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015