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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Von der Frage der Vertretungsmacht bzw. Geschäftsführungsbefugnis für eine Gesellschaft öffentlichen Rechts (Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber) ist die Frage zu unterscheiden, welche Organe dieser Gesellschaft befugt sind, dem Bediensteten im Rahmen seines Dienstverhältnisses zum Bund (Hinweis E vom 27.9.2011, 2010/12/0185 bis 0189) als weisungsbefugter Vorgesetzter gegenüber zu treten. Dies regelt zunächst § 8 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz Spanische HofreitschuleG 2000, und zwar dahingehend, dass das Weisungsrecht "durch den jeweils für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft" ausgeübt wird. Nicht von ungefähr hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die Einzahl (arg: durch den…) gebraucht, entspricht es doch dem hierarchischen Aufbau der Verwaltung, dass es (auf den jeweiligen Hierarchieebenen) regelmäßig allein, und nicht etwa kollektiv weisungsbefugte Vorgesetzte gibt, weil kollektiv weisungsbefugte Vorgesetzte ja die Möglichkeit hätten, einander zu blockieren und damit die Ausübung jedweder Leitungsfunktion überhaupt zu verunmöglichen. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne einer gesetzeskonformen Auslegung der Geschäftsordnung bzw. der Geschäftseinteilung der Gesellschaft jedenfalls einem Auslegungsergebnis der Vorzug zu geben, welches zu einer "Einzelvertretungsbefugnis" eines Geschäftsführers zur Erteilung von Weisungen an einen bestimmten Beamten gelangt. Weiters knüpft § 8 Abs. 1 Z. 1 Spanische HofreitschuleG 2000 an eine abstrakte Zuständigkeit "für Personalangelegenheiten" an, nicht aber am konkreten Inhalt der jeweils zu erteilenden Weisung.Von der Frage der Vertretungsmacht bzw. Geschäftsführungsbefugnis für eine Gesellschaft öffentlichen Rechts (Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber) ist die Frage zu unterscheiden, welche Organe dieser Gesellschaft befugt sind, dem Bediensteten im Rahmen seines Dienstverhältnisses zum Bund (Hinweis E vom 27.9.2011, 2010/12/0185 bis 0189) als weisungsbefugter Vorgesetzter gegenüber zu treten. Dies regelt zunächst Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Spanische HofreitschuleG 2000, und zwar dahingehend, dass das Weisungsrecht "durch den jeweils für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft" ausgeübt wird. Nicht von ungefähr hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die Einzahl (arg: durch den…) gebraucht, entspricht es doch dem hierarchischen Aufbau der Verwaltung, dass es (auf den jeweiligen Hierarchieebenen) regelmäßig allein, und nicht etwa kollektiv weisungsbefugte Vorgesetzte gibt, weil kollektiv weisungsbefugte Vorgesetzte ja die Möglichkeit hätten, einander zu blockieren und damit die Ausübung jedweder Leitungsfunktion überhaupt zu verunmöglichen. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne einer gesetzeskonformen Auslegung der Geschäftsordnung bzw. der Geschäftseinteilung der Gesellschaft jedenfalls einem Auslegungsergebnis der Vorzug zu geben, welches zu einer "Einzelvertretungsbefugnis" eines Geschäftsführers zur Erteilung von Weisungen an einen bestimmten Beamten gelangt. Weiters knüpft Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Spanische HofreitschuleG 2000 an eine abstrakte Zuständigkeit "für Personalangelegenheiten" an, nicht aber am konkreten Inhalt der jeweils zu erteilenden Weisung.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120125.X02Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015